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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2013, Az.: 2 StR 458/12
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36141
Aktenzeichen: 2 StR 458/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Mord
hier: Entscheidung über die Anhörungsrüge

BGH, 25.04.2013 - 2 StR 458/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

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