Beschl. v. 17.04.2013, Az.: 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 22.02.2013 - AZ: 2 Ws 160/13
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 17.04.2013 - 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.: 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Becker
Berger
Krehl
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