Beschl. v. 10.04.2013, Az.: 5 StR 74/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 29.08.2012
Fundstelle:
Blutalkohol 2013, 245
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 10.04.2013 - 5 StR 74/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff ausgenommen sein soll.
Im Übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2013:
Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - "zugunsten des Angeklagten" einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 - 5 StR 431/91;
Beschluss vom 9. April 1992 - 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitgeteilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat.
Basdorf
Raum
Sander
Dölp
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.