Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2013, Az.: 5 StR 567/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34876
Aktenzeichen: 5 StR 567/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 15.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 10.04.2013 - 5 StR 567/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. April 2013 lag vor. Für ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung besteht kein Anlass (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16).

Basdorf

Raum

Schneider

Dölp

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.