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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2013, Az.: 4 StR 534/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34708
Aktenzeichen: 4 StR 534/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 24.09.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 09.04.2013 - 4 StR 534/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu Fall II. 2 der Urteilsgründe (Verschaffen eines falschen amtlichen Ausweises) bemerkt der Senat ergänzend:

Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, sich einen total gefälschten belgischen Personalausweis in

Belgien in der Absicht verschafft hat, seinen illegalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verschleiern, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Dadurch wird jedoch die Verurteilung wegen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises nicht in Frage gestellt. Denn nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner in Essen erfolgten Festnahme im Besitz des gefälschten belgischen Ausweises, den er zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauchen wollte. Damit hat er jedenfalls die Tathandlung des "Verwahrens" im Sinne von § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Inland verwirklicht (vgl. Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 11).

Mutzbauer

Roggenbuck

Franke

Bender

Reiter

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