Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2013, Az.: 1 StR 165/12
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34532
Aktenzeichen: 1 StR 165/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 09.04.2013 - 1 StR 165/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Mit Schreiben vom 20. März 2013 (beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. März 2013) macht der Verurteilte nun geltend, der Senat sei in der Revisionsentscheidung zwar auf den Spezialitätsgrundsatz eingegangen, nicht jedoch auf die Rechtmäßigkeit seiner Auslieferung. Er beantragt, die Aufhebung "des Urteils", seine sofortige Freilassung und eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft.

3

Das Begehren des Verurteilten kann als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO und damit als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Lage vor dem Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wegen entscheidungserheblicher Verletzung rechtlichen Gehörs ausgelegt werden.

4

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, denn der Verurteilte hat weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht, wann er die Senatsentscheidung vom 19. Dezember 2012 erhalten hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist.

5

Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat das Vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Nack

Rothfuß

Graf

Jäger

Cirener

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.