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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.2013, Az.: IX ZB 15/13
Notwendigkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im insolvenzrechtlichen Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34468
Aktenzeichen: IX ZB 15/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nürnberg - 24.09.2010 - AZ: 8322 IN 142/08

LG Nürnberg - 08.02.2013 - AZ: 11 T 916/13

BGH, 03.04.2013 - IX ZB 15/13

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Während nach §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO a.F. in Verbindung mit § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war, setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Andernfalls ist sie unzulässig.

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 3. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während nach §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO aF in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 5), setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 6 ff).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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