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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.2013, Az.: IV ZR 37/12
Notwendigkeit einer einheitlichen Kostenentscheidung bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33773
Aktenzeichen: IV ZR 37/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 27.08.2010 - AZ: 2 O 104/08

OLG Celle - 26.01.2012 - AZ: 8 U 192/10

Rechtsgrundlage:

§ 97 ZPO

BGH, 03.04.2013 - IV ZR 37/12

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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