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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2013, Az.: 4 StR 548/12
Tateinheitliche Urkundenfälschung und Betrug bei Unterschreiben von zwei Schecks unmittelbar nacheinander
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34885
Aktenzeichen: 4 StR 548/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 11.09.2012

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug u.a.

BGH, 26.03.2013 - 4 StR 548/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. September 2012, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 30 Fällen, von denen es in fünf Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Waffe an einen Nichtberechtigten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2010 - 9 Ls 304 Js 115873/08 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen gewerbsund bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu der weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ist.

    Die für die Tat zu II. 27 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Juli 2011 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 34 Fällen, von denen es in fünf Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, sowie wegen "vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit dem Überlassen dieser Waffe an einen Nichtberechtigten" unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten sowie wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in einem weiteren Fall zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. März 2012 (4 StR 669/11) das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betraf, mit Ausnahme der Verurteilung wegen des Waffendelikts auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurück.

2

Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 32 Fällen, von denen es in sechs Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen sowie wegen der bereits rechtskräftig ausgeurteilten Tat des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Überlassen dieser Waffe an einen Nichtberechtigten" unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Annahme zweier selbständiger Taten in den Fällen II. 26 und II. 27 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen unterschrieb der Angeklagte die beiden Schecks unmittelbar nacheinander, nachdem er sie der mit ihm im Auto sitzenden Kontoinhaberin gemeinsam zum Ausfüllen überreicht und die Schecks ausgefüllt von dieser zurückerhalten hatte, und gab sie sodann an den Mitangeklagten U. , der sie im Folgenden bei verschiedenen Banken einlöste. Das Geschehen stellt sich danach als einheitliche Tat der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit - und zwar, weil die Schecksumme im Fall II. 26 dem ansonsten ungedeckten Konto der Empfängerin vorläufig gutgeschrieben wurde, eine Kontosperrung erst später erfolgte und weitere Sicherungsmöglichkeiten der Bank nicht bestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11, StV 2012, 407, 408) - vollendetem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug dar.

4

Der Schuldspruch war daher - unter gleichzeitiger Berichtigung des im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zutreffend dargestellten offensichtlichen Zählfehlers im Tenor des landgerichtlichen Urteils - wie geschehen zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

2. Danach entfällt die für den Fall II. 27 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat gleichwohl Bestand; angesichts der übrigen Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.

6

3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den Kosten des Revisionsverfahrens freizustellen.

Mutzbauer

Roggenbuck

Franke

Bender

Reiter

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