Beschl. v. 14.03.2013, Az.: 2 StR 421/12
Verfahrensgegenstand:
bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Gegenvorstellung
BGH, 14.03.2013 - 2 StR 421/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.
Becker
Fischer
Appl
Krehl
Ott
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