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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2013, Az.: 2 StR 421/12
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34385
Aktenzeichen: 2 StR 421/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Gegenvorstellung

BGH, 14.03.2013 - 2 StR 421/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

Becker

Fischer

Appl

Krehl

Ott

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