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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2013, Az.: 2 ARs 117/13; 2 AR 67/13
Verbindung eines anhängigen Verfahrens bei einem Amtsgericht mit einem rechtshängigen Verfahren bei einem Landgericht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 3 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33805
Aktenzeichen: 2 ARs 117/13; 2 AR 67/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 14.03.2013 - 2 ARs 117/13; 2 AR 67/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 2013 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln rechtshängige Verfahren 583 Ls 183 Js 909/11 - 139/12 wird zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren 26 KLs 10 Js 440/11 25/12 verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Wuppertal, bei dem nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

2

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Becker

Fischer

Appl

Berger

Ott

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