Beschl. v. 12.03.2013, Az.: 2 ARs 447/12; 2 AR 348/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Brandenburg - 07.11.2012 - AZ: 1 Ws 182/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
üble Nachrede u.a.
BGH, 12.03.2013 - 2 ARs 447/12; 2 AR 348/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2013 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2012 - Az.: 1 Ws 182/12 - als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 15. Januar 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Becker
Krehl
Ott
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