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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2013, Az.: 5 StR 67/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32874
Aktenzeichen: 5 StR 67/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 23.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 05.03.2013 - 5 StR 67/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der zutreffend gefassten Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO entnimmt der Senat, dass es sich bei der mehrmaligen Erwähnung des § 30a BtMG in den Urteilsgründen (UA S. 19, 21, 22) und den fehlerhaften Wendungen bei der - ohnehin überflüssigen - Strafrahmenbemessung beim Angeklagten E. (UA S. 19) und zur Strafrahmenwahl bei dem Angeklagten R. (UA S. 21) um bloße Flüchtigkeitsfehler bei der Fassung der Urteilsbegründung handelt.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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