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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2013, Az.: 2 StR 549/12
Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33840
Aktenzeichen: 2 StR 549/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 26.06.2012

Verfahrensgegenstand:

Raub

BGH, 26.02.2013 - 2 StR 549/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil erst am 18. September 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.

Becker

Fischer

Appl

Berger

Ott

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