Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2013, Az.: 3 StR 2/13
Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages bei formalen Defiziten bei der Nachholung der versäumten Handlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34487
Aktenzeichen: 3 StR 2/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 17.07.2012

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 21.02.2013 - 3 StR 2/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2013 gemäß § 46 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Juli 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Schreiben des Angeklagten vom 23. Oktober 2012 kann sinnvollerweise nur als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung d er Revisionsbegründungsfrist verstanden werden. Dieser ist indes schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht in der vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist.

Tolksdorf

Hubert

Schäfer

Mayer

Spaniol

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.