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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.2013, Az.: 5 StR 462/12
Einbeziehung von Strafen aus mehreren und untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen eines Angeklagten; Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32430
Aktenzeichen: 5 StR 462/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 12.03.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.

Basdorf

Raum

Dölp

König

Bellay

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