Beschl. v. 20.02.2013, Az.: 5 StR 462/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 12.03.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf
Raum
Dölp
König
Bellay
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