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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2013, Az.: XI ZR 215/11
Verlust des Rechtsmittels nach Zurücknahme der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10642
Aktenzeichen: XI ZR 215/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Baden-Baden - 18.05.2010 - AZ: 3 O 290/09

OLG Karlsruhe - 30.03.2011 - AZ: 17 U 133/10

Rechtsgrundlage:

§ 516 Abs. 3 ZPO

BGH, 19.02.2013 - XI ZR 215/11

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 30. März 2011 verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: bis 13.000 €

Wiechers

Grüneberg

Maihold

Pamp

Menges

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