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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2013, Az.: 5 StR 644/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31995
Aktenzeichen: 5 StR 644/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 12.09.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 12.02.2013 - 5 StR 644/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. September 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1 der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts musste die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund eingetretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Strafausspruch hätte.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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