Beschl. v. 07.02.2013, Az.: 1 StR 649/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Freiburg - 13.07.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 07.02.2013 - 1 StR 649/12
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. Juli 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mit dem Wegfall des "Freispruchs im Übrigen" entfällt die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Graf
Jäger
Radtke
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