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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2013, Az.: II ZR 318/12
Unterbrechung eines Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10731
Aktenzeichen: II ZR 318/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 15.09.2011 - AZ: 18 O 33/10

OLG Hamm - 08.10.2012 - AZ: I-8 U 270/11

Rechtsgrundlagen:

§ 35 InsO

§ 240 ZPO

BGH, 05.02.2013 - II ZR 318/12

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsstreit ist gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Gründe

1

Gem. § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende Recht der klagenden Aktionärin, zur Erhebung einer Beschlussmängelklage fällt in die Insolvenzmasse des über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens und wird vom Insolvenzverwalter als Teil seines Verwaltungsrechts wahrgenommen, jedenfalls soweit die Beschlussgegenstände wie hier die Vermögenssphäre betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7).

Bergmann

Strohn

Caliebe

Born

Sunder

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