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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2013, Az.: V ZR 132/12
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Unterlassungsentscheidung bzgl. der Unterhaltung von Schweineställen aufgrund unzumutbarer Geruchsemissionen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31910
Aktenzeichen: V ZR 132/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 29.11.2010 - AZ: 4 O 306/09

OLG Koblenz - 14.05.2012 - AZ: 12 U 1473/10

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 31.01.2013 - V ZR 132/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung, es zu unterlassen, seine Schweineställe auf seinem Grundstück in der Art zu unterhalten, dass in einer Weise Gestank auf die Grundstücke der Kläger herüberzieht, welche für die Kläger und ihre Mieter unzumutbar ist.

3

2. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 IX ZR 107/08, NJW RR 2009, 549). Dass der so zu bemessende Wert den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 XII ZR 92/02, NJW RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

4

3. Hieran fehlt es. Der Beklagte hat zwar von seiner Betreuerin versichern lassen, dass sie seit dem 31. Mai 2012 auf seinem Grundstück keine Schweine mehr halte, weil sie die Tiere wegen des Urteils des Berufungsgerichts habe abschaffen müssen; weiter hat sie versichert, dass der Beklagte und sie pro Jahr 130 Schweine verkauft hätten und der Verkaufspreis des Mistes pro Schwein 6,50 € betragen habe. Aber das reicht zusammen mit den Darlegungen in der Beschwerdebegründung zu dem Gewinn von 18,34 € pro verkauftem Schwein, zu dem Wert des Schweinemistes von 6,50 € pro Tier und zu der Dauer der Arbeitszeit des Beklagten und seiner Ehefrau bis zur Rente - nicht zur Glaubhaftmachung des aus allem errechneten Werts der Beschwer von 39.890,80 € aus. Denn der Beklagte ist nicht zur Aufgabe der Schweinehaltung verurteilt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er das ausgeurteilte Unterlassungsgebot nicht anders als durch die Aufgabe der Schweinehaltung erfüllen kann. Der zwischen den Parteien unstreitige Geschehensablauf nach dem Abschluss des Schiedsvergleichs im Jahr 2005 bis zum Sommer 2008 spricht im Gegenteil dafür, dass die Unterlassung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen schon durch regelmäßiges zweiwöchentliches Ausmisten der Schweineställe erreicht werden kann. Zu dieser Maßnahme hat sich der Beklagte in dem Vergleich verpflichtet, und danach trat bis zum Sommer 2008 eine Besserung der Geruchssituation ein. Hinzu kommt, dass der von dem Landgericht bestellte Sachverständige ausgeführt hat, die Ställe hätten sich in einem sauberen Zustand befunden, er habe außerhalb der Hofanlage keine Geruchsbelästigungen durch den Schweinemastbetrieb feststellen können. Demnach ist es möglich, die Geruchsbelästigung bei Aufrechterhaltung der Schweinemast so weit zu reduzieren, dass die Nutzung der Grundstücke der Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Welche Nachteile dem Beklagten durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit entstehen und wie hoch sie zu bewerten sind, legt der Beklagte nicht dar.

5

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte in derselben Höhe fest, wie ihn das Berufungsgericht für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt hat.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

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