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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.2013, Az.: 2 StR 55/12
Bildung der Gesamtstrafe als eigenständige und begründete Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 30.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38351
Aktenzeichen: 2 StR 55/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 12.10.2011

Rechtsgrundlagen:

§ 460 StPO

§ 462 StPO

BGH, 30.01.2013 - 2 StR 55/12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, regelmäßig nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen.

2.

Ob solche Umstände in Betracht kommen, kann vom Revisionsgericht nur geprüft werden, wenn die Revisionsbegründung auch die hierfür maßgeblichen Einzelheiten genau mitteilt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten V. wird verworfen.

    Der Angeklagte V. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. - unter Freispruch im Übrigen - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Geldfälschung, fahrlässigen Besitzes eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstands und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 6.500 Euro angeordnet. Den Angeklagten V. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt sind. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; die Revision des Angeklagten V. ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte der Angeklagte S. am 18. Mai 2010 dem gesondert verfolgten R. ein Kilogramm Amphetamin mit einem Anteil von mindestens 67,08 g Amphetaminbase für 5.000 Euro. Zwei Tage später wurde R. verhaftet; in seiner Wohnung wurden 418,55 g Amphetamin gefunden (Fall II.1 der Urteilsgründe). Im Frühjahr 2010 verkaufte der Angeklagte S. an R. falsche 50 Euro-Banknoten im Nennwert von 8.000 Euro (Fall II.2). Der Angeklagte S. besaß zurzeit einer Durchsuchung am 18. November 2010 ein Springmesser (Fall II.3). Der Zeuge H. hatte den Angeklagten V. und den Nichtrevidenten B. betrogen. Diese wandten sich an den Angeklagten S. um Unterstützung bei der Eintreibung ihrer Geldforderungen. Am 10. September 2010 zwangen der Angeklagte S. und B. den Geschädigten dazu, mit ihnen in einen Wohncontainer zu gehen, den der Angeklagte V. in Kenntnis des Vorhabens mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel öffnete. Dort wurde H. von dem Angeklagten S. zur Zahlung aufgefordert und ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser einen Bruch des Nasenbeins erlitt (Fall II.4).

II.

3

Die Revision des Angeklagten S. gegen dieses Urteil hat nur mit der Sachrüge hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

4

1. Die Verfahrensbeanstandungen der Revision des Angeklagten S. gehen fehl. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

5

Die Revision macht eine Verletzung von § 27 Abs. 1 StPO geltend, weil die Berufsrichter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden und selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden haben, das sie als unzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angesehen haben. Diese Rüge ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gehalten, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Dies gilt auch für Rügen zur Richterablehnung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 432/11, StV 2012, 587).

6

Die Richterablehnung des Angeklagten S. bezog sich auf Äußerungen der Richter in einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die in der Revisionsbegründung nicht mit ihrem gesamten Inhalt mitgeteilt und innerhalb des - seinerseits zwar mehrfach, aber auch nur lückenhaft mitgeteilten - Ablehnungsgesuchs nur sinngemäß referiert wurden. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Ob solche Umstände in Betracht kamen oder so fern lagen, dass die nach Ansicht des Landgerichts verfehlte Ablehnungsbegründung dem Fehlen einer Begründung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichzustellen war, kann vom Revisionsgericht nur geprüft werden, wenn die Revisionsbegründung auch die hierfür maßgeblichen Einzelheiten genau mitteilt. Daran fehlt es.

7

2. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

8

Das Landgericht hat nur die Bemessung der Einzelstrafen erläutert. Die Bildung der Gesamtstrafe fordert jedoch eine eigenständige Entscheidung, die auch einer Begründung bedarf. Das Fehlen der Begründung ist jedenfalls dann ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Gesamtstrafe zwingt, wenn -wie hier -die Einsatzstrafe beträchtlich erhöht wird. Die Nachholung der Entscheidung kann dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben.

Becker

Krehl

Eschelbach

RiBGH Prof. Dr. Schmitt befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Berger

Von Rechts wegen

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