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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2013, Az.: IX ZB 6/13
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10483
Aktenzeichen: IX ZB 6/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Haßfurt - 17.10.2012 - AZ: 1 C 104/10

LG Bamberg - 05.12.2012 - AZ: 3 S 124/12

BGH, 28.01.2013 - IX ZB 6/13

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht statthaft.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 28. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.057,91 € festgesetzt.

Gründe

1

Der "Widerspruch" des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht richtet, ist sie schon nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Berufungsgericht zugelassen worden (§ 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

Demgegenüber findet gegen die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO zwar die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch ist sie bereits unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Durch den nach Fristablauf eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag vom 23. Januar 2013 kann die Frist nicht gewahrt werden. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb aussichtslos.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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