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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2013, Az.: IX ZR 213/12
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10484
Aktenzeichen: IX ZR 213/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 24.08.2011 - AZ: 2-14 O 100/11

OLG Frankfurt am Main - 31.07.2012 - AZ: 3 U 220/11

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 24.01.2013 - IX ZR 213/12

Redaktioneller Leitsatz:

Besteht die Aussicht auf Erfolg des angestrebten Rechtsmittels allein wegen eines Verfahrensfehlers, rechtfertigt dies nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Sache selbst letztlich keine Erfolgsaussicht besteht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 24. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Zwar könnte der Umstand, dass das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, nachdem bereits das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet war, zur Zulassung der Revision, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 7 f). Es ist jedoch abzusehen, dass das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erneut wie geschehen entscheiden würde. Der Erfolg des Rechtsmittels allein wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Sache selbst letztlich keine Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745 [BVerfG 07.05.1997 - 1 BvR 296/94]; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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