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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2013, Az.: 2 StR 502/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10514
Aktenzeichen: 2 StR 502/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wuppertal - 22.07.2010 - 12 Ls 40/09

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 17.01.2013 - 2 StR 502/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2010 - 12 Ls 40/09 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen sind.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

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