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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.2013, Az.: 2 StR 412/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10186
Aktenzeichen: 2 StR 412/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 18.04.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 16.01.2013 - 2 StR 412/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und 4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

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