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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2013, Az.: 3 StR 356/12
Berichtigung eines Senatsbeschlusses hinsichtlich des Aktenzeichens eines einbezogenen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10046
Aktenzeichen: 3 StR 356/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bückeburg - 26.05.2011 - AZ: 60 Ds 202 Js 9321/09 (106/10)

Verfahrensgegenstand:

schwerer Raub u.a.;

BGH, 08.01.2013 - 3 StR 356/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 18. September 2012 wird dahin berichtigt, dass das Aktenzeichen des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2011 "60 Ds 202 Js 9321/09 (106/10)" und nicht "60 Ds 202 Js 9231/09 (106/10)" lautet.

Tolksdorf

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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