Beschl. v. 08.01.2013, Az.: 3 StR 356/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Bückeburg - 26.05.2011 - AZ: 60 Ds 202 Js 9321/09 (106/10)
Verfahrensgegenstand:
schwerer Raub u.a.;
BGH, 08.01.2013 - 3 StR 356/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 18. September 2012 wird dahin berichtigt, dass das Aktenzeichen des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2011 "60 Ds 202 Js 9321/09 (106/10)" und nicht "60 Ds 202 Js 9231/09 (106/10)" lautet.
Tolksdorf
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
Korrekturbeschluss zu
BGH - 18.09.2012 - AZ: 3 StR 356/12
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.