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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2013, Az.: 1 StR 572/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet aufgrund fehlendem Rechtsfehler; Ergänzung eines Urteils um die Anrechnung der in der Sache in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10020
Aktenzeichen: 1 StR 572/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 25.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person u.a.

BGH, 08.01.2013 - 1 StR 572/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack

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Jäger

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