Beschl. v. 19.12.2012, Az.: 1 StR 158/08
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
BGH, 19.12.2012 - 1 StR 158/08
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Verteidigerin und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen:
Tenor:
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.
Gründe
Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).
Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
schrift verhindert.
RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack
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Graf
Jäger
Sander
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