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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2012, Az.: 3 StR 382/12
Rechtmäßigkeit der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 32551
Aktenzeichen: 3 StR 382/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 02.03.2012

BGH, 18.12.2012 - 3 StR 382/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. März 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 437,50 € für verfallen erklärt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" in fünf Fällen und wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.687,50 € angeordnet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat keinen Bestand, soweit sie einen Betrag von 437,50 € übersteigt.

3

1.

Nach den Feststellungen zu Fall Ziffer II. 1. b) der Urteilsgründe erwarb der Zeuge P. im Auftrag des Angeklagten 100 Gramm Kokain zu einem Kaufpreis von 3.000 €. Ob und gegebenenfalls zu welchem Kaufpreis der Angeklagte das Kokain weiterverkauft hat, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Dies wäre aber für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB erforderlich gewesen, da ein solcher voraussetzt, dass der Angeklagte entweder "für die Tat" oder "aus der Tat" etwas erlangt hat. Bezüglich des nicht sichergestellten Rauschgifts steht einer Wertersatzeinziehung entgegen, dass der Angeklagte nicht wirksam Eigentum an diesem erlangen konnte (§ 134 BGB). Damit tragen die Feststellungen die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.000 € nicht.

4

2.

Als unzureichend für die Anordnung von Wertersatzverfall erweisen sich ferner die zu den Fällen Ziffer II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Danach hat der Angeklagte in mindestens fünf Fällen jeweils 30 Gramm Kokain für jeweils 35 € an einen gesondert Verfolgten "auf Kommission" veräußert. Ob und gegebenenfalls wie viel der Angeklagte tatsächlich aus diesen Geschäften erlangt hat, bleibt indes unklar, so dass auch der Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.250 € von den Feststellungen nicht getragen wird.

Becker

Hubert

Schäfer

Gericke

Spaniol

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