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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2012, Az.: V ZB 169/12
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31642
Aktenzeichen: V ZB 169/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dresden - 17.07.2012 - AZ: 270 XIV 41/12

LG Dresden - 09.08.2012 - AZ: 2 T 564/12

BGH - 12.09.2012 - AZ: V ZB 169/12

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

BGH, 13.12.2012 - V ZB 169/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin Dr. Ackermann zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. August 2012 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Freistaat Sachsen 1/3 und der Betroffene 2/3 tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

1

1.

Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde wird auf die Gründe des in dieser Sache am 12. September 2012 ergangenen Senatsbeschlusses verwiesen.

2

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem angefochtenen Beschluss ist zu ändern, weil die Kostenquote bei teilweisem Obsiegen nach der Dauer, für welche die Haftanordnung im Verhältnis zu der Gesamtdauer der angeordneten Haft rechtswidrig war, zu bemessen ist. Bei der hier angeordneten Haft für 64 Tage und der von dem Beschwerdegericht für rechtswidrig angesehenen Haftdauer von 22 Tagen ergibt sich eine Quote von 1/3 zu 2/3.

3

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84 FamFG.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

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