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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2012, Az.: V ZB 133/12
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31482
Aktenzeichen: V ZB 133/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hannover - 11.06.2012 - AZ: 43 XIV 103/12 (B)

LG Hannover - 27.06.2012 - AZ: 8 T 23/12

Rechtsgrundlage:

§ 70 Abs. 4 FamFG

BGH, 13.12.2012 - V ZB 133/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der zwischenzeitlich abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

2

1.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

3

Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, [...] Rn. 6; Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, [...] Rn. 3 f).

4

Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe der Sache nach nicht eine einstweilige Anordnung, sondern eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen, trifft nicht zu. Es hat auf der Grundlage von § 427 Abs. 1 FamFG nach summarischer Prüfung ausdrücklich eine nur vorläufige Freiheitsentziehung angeordnet, da es die Voraussetzungen der Abschiebungshaft als noch nicht abschließend festgestellt erachtet hat und die endgültige Haftentscheidung erst nach Einsicht in die -ihm noch nicht übersandte -Ausländerakte treffen wollte.

5

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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