Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2012, Az.: IX ZB 74/12
Anspruch eines Verfolgten auf Zahlung einer Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31368
Aktenzeichen: IX ZB 74/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 03.12.2010 - AZ: 27 O(E) 5/10

OLG Düsseldorf - 19.01.2012 - AZ: I-13 U(E) 37/11

BGH, 13.12.2012 - IX ZB 74/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 13. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Gründe

I.

1

Der am 18. Juni 1924 geborene Kläger ist Verfolgter im Sinne von §§ 1, 4 BEG. Auf seinen Antrag vom 31. Dezember 1955 hin erhielt er einen Betrag von 5.000 DM als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, Unterfall Ausbildung (§§ 64, 115 f BEG). Mit Schreiben vom 30. September 1965 beantragte er eine Entschädigung von 5.000 DM für Schaden an Körper und Gesundheit. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20. Februar 1968 bestandskräftig abgelehnt.

2

Am 14. Mai 2008 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. November 2009 ab. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erreichen, um den Antrag auf Zahlung einer der Höhe nach noch zu bestimmenden Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit weiter zu verfolgen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 Abs. 1 BEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.

4

1. Das Berufungsgericht ist nicht von tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Januar 1978 (IX ZR 92/73, RzW 1978, 131, 132) abgewichen. Es hat einen Anspruch des Klägers wegen veränderter Verhältnisse (§ 206 Abs. 1 BEG) für ausgeschlossen gehalten, weil die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen seien, ein Verfolgungszusammenhang seinerzeit aber verneint worden sei. Diese Begründung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 1980, 31, 32).

5

a) Auch der Senat legt den Bescheid vom 20. Februar 1968 dahingehend aus, dass nicht das Vorhandensein der seinerzeit so genannten vegetativen Beschwerden, sondern deren Verfolgungsbedingtheit verneint worden ist.

6

b) Das Senatsurteil vom 19. Januar 1978 (aaO) behandelt den hier nicht gegebenen Fall, dass die Beschwerden, auf welche der Verschlimmerungsantrag gestützt wird, bereits im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorlagen, im Erstbescheid aber ohne weitere Begründung keine Berücksichtigung fanden. Entscheidend ist, ob der Erstbescheid - wie hier - eine negative Aussage zum Verfolgungszusammenhang trifft. Ist bestandskräftig festgestellt, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestand, kommt es auf den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Erstbescheides nicht an. Ob die Kausalität zu Unrecht verneint worden ist, kann im Abänderungsverfahren nach § 206 BEG nicht mehr geprüft werden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1979, aaO).

7

2. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat über die Berufung des Klägers mündlich verhandelt und hat, wie sich aus den Urteilsgründen (vgl. S. 10 des Umdrucks) hinreichend deutlich ergibt, den Inhalt der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, gewürdigt und bei der Entscheidung berücksichtigt. Übergangenen Vortrag zeigt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht auf. Dass im Urteilseingang von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gesprochen und die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 209 Abs. 3 BEG zitiert wird, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die jederzeit nach § 209 Abs. 1 BEG, § 319 ZPO berichtigt werden kann.

III.

8

Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 225 BEG.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.