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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2012, Az.: 2 StR 397/12
Aufhebung eines Urteils bei fehlender Gewährung des letzten Wortes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31933
Aktenzeichen: 2 StR 397/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 07.12.2011

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 104-105

Verfahrensgegenstand:

schwere räuberische Erpressung

BGH, 12.12.2012 - 2 StR 397/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 2011, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Urteilen zu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 beziehungsweise 15 Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde gestützten Revisionen dieser Angeklagten. Die Rechtsmittel haben mit der im Kern gleich lautenden Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigten Vorbringen der Angeklagten hat das Landgericht nach den Schlussvorträgen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger die Hauptverhandlung unterbrochen und an einem weiteren Verhandlungstag sein Urteil verkündet. Dabei wurde den Angeklagten entgegen § 258 Abs. 2 -2. Halbsatz -und Abs. 3 StPO nicht das letzte Wort gewährt. Dies war rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 2 StPO).

3

Der Senat kann zwar ausschließen, dass der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht, weil die Angeklagten die Tatbegehung glaubhaft eingeräumt haben. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass das Landgericht nach Ermöglichung des letzten Wortes durch die beiden Angeklagten jeweils zur Verhängung anderer Einzel- und Gesamtstrafen gelangt wäre.

Becker

Fischer

Schmitt

Berger

Eschelbach

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