Beschl. v. 06.12.2012, Az.: V ZB 188/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Augsburg - 17.11.2011 - AZ: 30 C 2678/11 WEG
LG München I - 21.09.2012 - AZ: 36 S 15127/12 WEG
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.12.2012 - V ZB 188/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. September 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei ihre Bemühungen dem Gericht näher darlegt und nachweist; erforderlich ist dabei die Vorlage der Absage von mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Entsprechende Nachfragen und Absagen hat die Beklagte schon deshalb nicht belegt, weil die in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2012 genannten Rechtsanwälte sämtlich nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.
2. Da die Beklagte klargestellt hat, sich gegen den im Tenor genannten Beschluss wenden zu wollen, und ausdrücklich um entsprechende Bearbeitung nachsucht, sind ihre Eingaben als Rechtsbeschwerde aufzufassen. Dieser mangelt es jedoch an der gesetzlichen Form, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
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