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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2012, Az.: IX ZB 89/12
Eröffnung des Rechtswegs bei Insolvenzanfechtung von seitens des Insolvenzschuldners an die Zusatzversorgungskasse erbrachten Beitragszahlungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28633
Aktenzeichen: IX ZB 89/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 09.05.2012 - AZ: 5 O 78/12

OLG Frankfurt am Main - 06.08.2012 - AZ: 19 W 33/12

Rechtsgrundlage:

§ 13 GVG

BGH, 06.12.2012 - IX ZB 89/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 6. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2012 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2012 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 10. Juni 2008 über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren. Er nimmt die Beklagte, eine Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung seitens der Schuldnerin erbrachter Beitragszahlungen in Anspruch.

2

Landgericht und Oberlandesgericht haben auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg, weil es sich vorliegend um eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört.

4

1.

Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Streit über die Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Beiträge sei ein Rechtsstreit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Er betreffe die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung, weil er sich gegen die Beklagte als Sozialeinrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b richte. Insoweit sei der Kläger für die Dauer des Insolvenzverfahrens als Arbeitgeber anzusehen. Mithin sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

5

2.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

6

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlichrechtlicher Anspruch aus § 143 InsO, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen verdrängt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 5 [BGH 24.03.2011 - IX ZB 36/09]). Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist (BGH, aaO Rn. 6). Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geteilt (BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 11, 13; Kahlert, ebendort, S. 2075 f; Schmittmann, EWiR 2012, 701 [BFH 05.09.2012 - VII B 95/12]; Tillmann AO-StB 2012, 327 f).

7

b)

Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daran anknüpfend weist § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b den Arbeitsgerichten zu. Die vorliegende Streitigkeit fällt, weil es an einer Beteiligung des Klägers als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

8

aa)

Der Insolvenzverwalter ist nach Auffassung des Gemeinsamen Senats für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Vertragsarbeitgeber bleibt auch in der Insolvenz der Schuldner, der Insolvenzverwalter wird aber für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arbeitgeber. Da der Vertragsarbeitgeber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben kann, fallen sie dem Insolvenzverwalter zu (Beschluss vom 27. September 2010, GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105 Rn. 16, 18). Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist der Insolvenzverwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber kraft Amtes (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 9, 10).

9

bb)

Diese Würdigung kann mangels eines zwischen dem Kläger und einem Arbeitnehmer anhängigen, im Arbeitsverhältnis wurzelnden Rechtsstreits auf die Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht übertragen werden. Vielmehr ist § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in dem von dem Kläger vorliegend allein in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreit nicht einschlägig.

10

(1)

Der Insolvenzverwalter übernimmt - wie seine Einstufung als aus dem Arbeitsverhältnis verpflichteter faktischer Arbeitgeber verdeutlicht - nach Auffassung des Gemeinsamen Senats die Arbeitgeberfunktion des Schuldners ausschließlich in der Rechtsbeziehung zu dessen Arbeitnehmern (aaO Rn. 18). Dieser Bewertung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich das Arbeitsrecht auf den Arbeitgeber nur in seiner Eigenschaft als Partner eines Arbeitsverhältnisses erstreckt und der Begriff des Arbeitgebers in dieser Beziehung konstitutive Bedeutung entfaltet (MünchKomm-BGB/Müller-Glöge, BGB, 6. Aufl., § 611 Rn. 231). Soweit Rechtsstreitigkeiten lediglich äußerlich an die Arbeitgeberstellung des Schuldners anknüpfen, ohne dass dieser im Rahmen eines Arbeitsvertrages konkrete Arbeitgeberaufgaben versieht, rückt der Insolvenzverwalter bei der Erhebung von Insolvenzanfechtungsansprüchen isoliert in die vermögensrechtliche Pflichtenstellung des Schuldners ein, ohne insoweit selbst Arbeitgeber zu werden. In einer solchen, durch keine besonderen Berührungspunkte mit dem Arbeitsverhältnis geprägten Verfahrenslage kann nicht die Tatsache ausgeblendet werden, dass der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nur in dieser Funktion tätig wird.

11

(2)

Nach Inhalt und Natur des streitigen Erstattungsanspruchs gegen eine Sozialkasse ist nicht das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern und folglich nicht die darauf gegründete Arbeitgeberfunktion berührt.

12

Mit Hilfe von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG wird eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Blick auf individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Demgegenüber betreffen § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 ArbGG außerhalb des Arbeitsverhältnisses angesiedelte Streitigkeiten (Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rn. 65). Bei der nachträglich eingefügten, nicht originär arbeitsgerichtlichen Zuweisung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 6 ArbGG (vgl. GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 87) geht es ganz allgemein um die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Dabei knüpft die Zuständigkeitsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG nur formal an die Arbeitgeberstellung an, funktional jedoch an den im Verhältnis des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung bestehenden, nicht durch Arbeitsverhältnisse ausgestalteten besonderen Pflichtenkreis. Darum übt der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang ohnehin vornehmlich vermögensrechtliche Rechte und Pflichten des Schuldners in dessen Funktion als Arbeitgeber aus. Ist nur die vermögensrechtliche Stellung des Schuldners als Träger von Arbeitsverhältnissen betroffen, wird der Anfechtungsanspruch nicht arbeitsrechtlich überlagert oder umgestaltet. Folglich wird der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber tätig, wenn er von dem Schuldner an eine Sozialeinrichtung geleistete Beiträge auf der Grundlage der §§ 129 ff InsO zurückfordert.

13

(3)

Überdies entnehmen der Gemeinsame Senat und das Bundesarbeitsgericht der Vorschrift des § 108 Abs. 1 InsO, nach deren Inhalt Arbeitsverträge mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, einen maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt für den Übergang der Arbeitgeberfunktion von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegen Arbeitnehmer (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18; BAG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 Rn. 6 f). An vorliegendem Rechtsstreit ist der Kläger indessen nicht in seiner Rolle als faktischer Arbeitgeber beteiligt, weil die angefochtenen Zahlungen ihre Grundlage nicht in den von der Schuldnerin eingegangenen Arbeitsverhältnissen, sondern in dem für sie maßgeblichen - nach Verfahrenseröffnung weiter verbindlichen - Tarifvertrag finden (vgl. BAG, Urteil vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 150/86, ZIP 1987, 727, 728 [BAG 28.01.1987 - 4 AZR 150/86]). Mit dem vorliegenden Rechtsstreit ist folglich ein korrigierender Eingriff in eine arbeitsrechtliche Leistungsbeziehung (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 12) nicht verbunden. Ebenso wirkt der Kläger durch die Anfechtung von Beitragszahlungen nicht in sonstiger Weise auf zwischen der Schuldnerin und ihren Arbeitnehmern bestehende Arbeitsverhältnisse ein (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18). Deswegen geht es bei der Anfechtung von Beitragszahlungen nicht um eine Rechtsstreitigkeit des Arbeitgebers mit einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG), sondern allein um den von dem Kläger als Insolvenzverwalter erhobenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch.

14

cc)

Die Zuweisung der vorliegenden Streitigkeit an die Zivilgerichte erscheint auch im Blick auf die anerkennenswerten Belange der Verfahrensbeteiligten allein sachgerecht.

15

Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998; zustimmend BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 13). Ein insolventer Arbeitgeber kann zum gleichen Zeitpunkt unter auch sonst identischen Voraussetzungen Zahlungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers und einer als Sozialeinrichtung geführten Zusatzversorgungskasse bewirken. Werden diese gleichermaßen der Alterssicherung dienenden Zahlungen angefochten, wäre es nicht interessengerecht, für daraus sich ergebende Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Rechtswege vorzusehen. Dies würde die tunlichst zu vermeidende Gefahr eines gespalteten Rechtsweges bergen (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - GmS-OGB 1/09, ZIP 2009, 1687 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ist den Belangen der Verfahrensbeteiligten am ehesten gedient, wenn derartige Rechtsstreitigkeiten zwecks einer gleichförmigen Rechtsanwendung unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konzentriert werden. Verfahrensrechtliche Erwägungen, die im Interesse der Arbeitnehmer eine Zuständigkeitszuweisung an die Arbeitsgerichte nahelegen mögen (so Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 13), greifen mangels einer besonderen Schutzbedürftigkeit beider Parteien nicht durch. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Personen, dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten und dem Umstand, dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen Instanzen) vertreten lassen können, bei der Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine Sozialkasse Bedeutung zukommen könnte.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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