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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2012, Az.: 1 StR 561/12
Verwerfung einer Revision eines Nebenklägers als unzulässig bzgl. Nichtaussetzung der Maßregel zur Bewährung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28777
Aktenzeichen: 1 StR 561/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 19.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 201

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 05.12.2012 - 1 StR 561/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ausweislich der Revisionsschrift soll trotz formal weiterreichenden Antrags mit dem Rechtsmittel lediglich eine andere, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge - die Nichtaussetzung der Maßregel zur Bewährung - erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für den Nebenkläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet.

Nack

Rothfuß

Jäger

Cirener

Radtke

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