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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2012, Az.: 2 StR 460/12
Berichtigung eines Schuldspruchs wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29879
Aktenzeichen: 2 StR 460/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 09.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 176 Abs. 1 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 361

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 04.12.2012 - 2 StR 460/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2012 im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 18 Fällen davon in sechs Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Schuldspruch war zu berichtigen, da das StGB einen Straftatbestand des "schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen" nicht kennt. Davon unberührt bleibt der Strafausspruch, den das Landgericht zu Recht - soweit er nicht auf § 176 Abs. 1 StGB gestützt war - (Fälle 1-6) - dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB entnommen hat.

Becker

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

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