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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2012, Az.: 3 StR 467/12
Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28418
Aktenzeichen: 3 StR 467/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 20.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwer Raub u.a.

BGH, 27.11.2012 - 3 StR 467/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Spaniol

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