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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2012, Az.: NotZ(Brfg) 10/12
Amtsenthebung eines Notars wegen Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29175
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 10/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 01.06.2012 - AZ: Not 22/11

Verfahrensgegenstand:

Amtsenthebung

BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 10/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars ist regelmäßig anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank am 26. November 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 1. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO).

2

Das Kammergericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, auf die er die Unrichtigkeit des Urteils stützt, greifen nicht durch. Das Kammergericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.

3

1. Die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars ist regelmäßig anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09, Rn. 14 mwN).

4

Soweit sich der Kläger im Rahmen seines Berufungszulassungsantrags gegen die Annahmen des Kammergerichts zur Höhe der offenen Forderungen wehrt, greift dies im Ergebnis nicht durch. Auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten abweichenden Forderungshöhe von lediglich 100.739,33 € und einer weiteren - im Berufungszulassungsantrag nicht belegten - Zahlung von 3.500 € ergibt sich ein jedenfalls geschuldeter offener Betrag von 97.739,33 €. Es bestehen deshalb weiterhin fällige und vollstreckbare Forderungen in erheblicher Höhe.

5

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger geltend macht, schon eine erhebliche Schuldtilgung anderer Forderungen vorgenommen zu haben. Das ändert nichts an dem Umstand, dass die Höhe der gegen ihn gerichteten Forderungen weiterhin die Annahme rechtfertigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden.

6

Unbegründet ist der weitere Vortrag des Klägers, das Kammergericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Einnahme-Überschussrechnungen von 2008 bis 2010 so niedrige Ergebnisse gehabt hätten, weil er im Jahre 2008 60.000 €, im Jahre 2009 36.000 € und im Jahre 2010 48.000 € an Schulden getilgt habe, was seine Einnahme-Überschussrechnung belastet habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit die finanziellen Mittel zur Schuldtilgung aufbringen könne. Das Kammergericht hat diesen Umstand bei seiner Würdigung der Vermögens-Einkommensverhältnisse des Klägers durchaus einbezogen. Die Einnahme-Überschussrechnungen des Klägers, die nur ganz geringen Gewinn oder Verlust ausweisen, waren nicht aussagekräftig. Sie ließen offen, von welchen Beträgen der vermögenslose Kläger in der betreffenden Zeit gelebt haben könnte. Das Kammergericht hat nach den Angaben des Klägers einen monatlichen Gewinn von ca. 5.500 € zugrunde gelegt. Hiervon bliebe, wenn die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten vom Nettoeinkommen abgezogen werden, kein Betrag übrig, der zur Tilgung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit reicht. Gegen diese Würdigung ist nichts zu erinnern.

7

Auch das Vorbringen des Klägers, er habe im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts nicht nur einen monatlichen Umsatz von 10.000 € im Monat erzielt, sondern in Höhe von 12.000 € bis 18.000 €, was es nahe lege, dass er seine Schulden in nächster Zukunft werde tilgen können, greift nicht durch. Zum einen bleiben diese Zahlen völlig unbelegt und nicht nachvollziehbar. Eine Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2011 hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger trägt vor, seit 2010, für das die vom Kammergericht angenommenen Zahlen zutreffend seien, habe sich eine bessere Geschäftsentwicklung ergeben. Unbeschadet des Umstands, dass eine solche allein behauptet und nicht nachgewiesen ist, ist nicht erkennbar, dass diese zur Tilgung der hier noch fraglichen offenen Forderungen geführt hätte. Hiergegen spricht schon, dass trotz der angeblich besseren Einnahmesituation in 2011 und der verbindlichen Zusage die Schuldtilgung bis Ende 2011 vorzunehmen - wie im Schriftsatz vom 5. Juni 2011 angekündigt - diese ersichtlich nicht erfolgt ist.

8

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügt, das Kammergericht habe die von ihm vorgelegten Honorarvereinbarungen bezüglich neu akquirierter Mandate und der Zusammenarbeit mit der US-Botschaft nicht berücksichtigt, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Zutreffend hat das Kammergericht darauf abgestellt, dass die behaupteten Einnahmen mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar sind. Erstinstanzlich hatte der Kläger sich noch darauf berufen, dass bereits im Jahre 2011 erhebliche Einnahmen aus diesen neu gewonnenen Mandaten zu erwarten seien. Da die gegen ihn gerichteten nicht unerheblichen Forderungen hiervon jedenfalls nicht getilgt werden konnten, bleibt weiterhin offen, womit der Kläger die hohen Verbindlichkeiten in überschaubarer Zeit ausgleichen könnte.

9

Erfolglos ist auch der Einwand des Klägers, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, dass die Einnahme von 25.000 € aus einem Mandat der M. Südafrika in die Tilgung geflossen sei. Das Kammergericht hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Zahlung überhaupt zur Schuldtilgung verwandt worden ist, sondern angenommen, dass sie jedenfalls nicht in die hier noch offene Forderung über 97.739,33 € geflossen ist. Das stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Es ist daher nach wie vor gerechtfertigt anzunehmen, dass keine Vermögenswerte oder Einkünfte den offenen Forderungen gegen den Kläger gegenüberstehen, die die begründete Aussicht auf eine absehbare Tilgung oder jedenfalls die Abwendung der Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen böten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Verhältnisse, wirtschaftliche 1).

10

Soweit der Kläger noch geltend macht, das Kammergericht habe gegen den im Amtsenthebungsverfahren zu beachtenden Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es seinen Vortrag zu Einnahmen insbesondere aus seinen Mandatsverträgen übergangen oder nicht berücksichtigt habe, geht dies ebenfalls fehl. Der Kläger hat die vorgelegte Vergütungsvereinbarung anonymisiert und nicht konkrete Auskunft über die Frage der tatsächlich zu erwartenden Einnahmen gegeben und diese substantiiert belegt. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht hinderte ihn daran nicht, denn sie gilt nicht, soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren darauf angewiesen ist, umfassend vorzutragen (Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 18 Rn. 67). Das Kammergericht durfte deshalb darauf abstellen, ob die in Aussicht gestellten Zahlungen tatsächlich eingegangen und der Schuldtilgung zugeführt wurden. Dies konnte jedenfalls hinsichtlich der hier offenen Forderungen verneint werden, woraus sich ohne weitere konkrete Angaben des Klägers allein der Schluss ziehen ließ, dass es sich um in der Zukunft liegende unbestimmte Erwartungen handelte. Einnahmen, die in absehbarer Zeit für eine Schuldtilgung zur Verfügung stünden, stehen ihm ersichtlich nicht zu Gebote.

11

2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Bewertung des Kammergerichts, die Art seiner Wirtschaftsführung gefährde die Interessen der Rechtsuchenden. Das Kammergericht lasse unberücksichtigt, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn unberechtigt erfolgt und zum Zwecke der Schädigung in Auftrag gegeben worden seien. Dabei lässt der Kläger unberücksichtigt, dass eine geordnete Wirtschaftsführung ausschließt, dass überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Sollten diese unzulässig sein, stehen hiergegen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Forderungen, derentwegen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts bereits getilgt waren. Abgesehen davon, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt noch unstreitig 97.739,33 € an Forderungen offen sind, ist die Wirtschaftsführung eines Notars, die - wie hier - Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Zwangsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Verschuldung des Notars zurückzuführen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09, Rn. 14 mwN). Dementsprechend ist es auch unerheblich, wenn der Kläger sich darauf beruft, dass die Gläubigerin in der höchsten Forderung, die Q. GmbH , durch ihre Anwälte Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe, obwohl die Gläubigerin selbst diese nicht beauftragt habe und in Gesprächen mit ihm über die Schuldtilgung gestanden habe.

12

Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob die Büroangestellte des Klägers krankheitsbedingt ausgefallen ist. Die Vielzahl von Vollstreckungen gegen den Kläger lassen sich nicht allein mit einem Engpass infolge krankheitsbedingten Ausscheidens einer Angestellten erklären. Jedenfalls war er gehalten, seine Büroorganisation unverzüglich auf einen solchen Ausfall einzustellen oder selbst die entsprechenden Tätigkeiten vorzunehmen. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09, Rn. 27).

13

3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, die Amtsenthebung sei deswegen unzulässig, da die Notarkammer nicht entsprechend § 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO vor der Amtsenthebung durch die Beklagte hinreichend gehört worden sei. Zwar sei die Notarkammer angehört worden und habe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 Stellung genommen. Danach habe sich jedoch die Höhe der offenen Forderung, die die Beklagte ihrer Amtsenthebung zugrunde gelegt habe, um ca. 50.000 € ermäßigt. Dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, zu dem die Notarkammer erneut hätte angehört werden müssen.

14

Der Einwand greift nicht durch. Das Gesetz sieht die Anhörung der Notarkammer vor einer Amtsenthebung vor. Wenn und soweit eine (beachtliche) wesentliche Änderung der Sachlage nach der Anhörung der Notarkammer eintritt, ist diese nach der Senatsrechtsprechung zu wiederholen, damit sich die Änderung nicht zum Nachteil des betroffenen Notars auswirkt. Andernfalls ist eine erneute Anhörung der Notarkammer nicht geboten; sie wäre sonst eine bloße Förmelei (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2008 - NotZ 6/08, Rn. 7 f.).

15

Vorliegend hat sich zwar der Bestand der der Amtsenthebung zugrunde gelegten Forderung durch die Beklagte um ca. 50.000 € reduziert. Dadurch hat sich die desolate Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers jedoch nicht geändert. Der verbliebene offene Betrag in Höhe von rund 97.000 € ist so erheblich, dass der Kläger - wie dargelegt - weiterhin außer Stande ist, ihn in absehbarer Zeit zu tilgen. Für eine erneute Anhörung bestand daher kein Anlass.

16

4. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO liegt ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sind durch die Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt. Dies gilt auch für die Frage der Anhörung der Notarkammer.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111d Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt.

Galke

Herrmann

Wöstmann

Strzyz

Frank

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