Beschl. v. 22.11.2012, Az.: IX ZR 124/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 29.04.2009 - AZ: 2 O 146/08
OLG Düsseldorf - 20.05.2010 - AZ: I-12 U 102/09
BGH, 22.11.2012 - IX ZR 124/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 89.469,95 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde legt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) dar. Ihre Zulassungsrügen beruhen auf fehlerhafter Deutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung über das Verhältnis der Anfechtungstatbestände und die Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten ist nicht erkennbar. Die Vereinnahmung der Kiesrate 2006 durch den Beklagten ist auch unter der Voraussetzung eines Anspruchs gegen den Titelschuldner als inkongruente Anweisung auf Schuld nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar, so dass das Berufungsurteil durch den dahingehenden Sachvortrag des Beklagten im Ergebnis nicht erschüttert wird.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
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