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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: IX ZB 16/12
Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28604
Aktenzeichen: IX ZB 16/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 27.10.2011 - AZ: 34 O 12903/11

OLG München - 23.01.2012 - AZ: 5 W 82/12

BGH, 22.11.2012 - IX ZB 16/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 22. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der S. GmbH eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 110.638,48 € in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei einer Masse von 1.387,36 € und einer daraus an ihn zu entrichtenden Verwaltervergütung von 1.000 € und den anfallenden Gerichtskosten von 595,52 € außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

2

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

3

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich nach Verfahrenseröffnung ergeben habe, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern Massekostenarmut vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle.

4

2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann.

5

Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage ausdrücklich bekräftigt und ausführlich begründet (Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, zVb); hierauf wird Bezug genommen.

6

Da vorliegend die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 unter II.2.b.cc) nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts abgewendet ist, kann mit der Begründung der Beschwerdeentscheidung die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.

III.

7

Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dies gibt diesem die Gelegenheit zu prüfen, ob bei Erfolg der beabsichtigten Klage die stattgebende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchsetzbar ist und die übrigen Voraussetzungen (§§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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