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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 2 StR 28/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet wegen fehlender rechtsstaatswidriger Verzögerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28598
Aktenzeichen: 2 StR 28/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 13.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 22.11.2012 - 2 StR 28/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die Prüfung des Besetzungseinwands sowie die Entscheidungen über die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und über die dienstlichen Erklärungen des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl ist das Revisionsverfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden. Für eine Kompensation ist daher kein Raum.

Becker

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

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