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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2012, Az.: 4 StR 378/12
Voraussetzungen der Begründetheit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28593
Aktenzeichen: 4 StR 378/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 24.10.2012

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 165

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 20.11.2012 - 4 StR 378/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Mai 2012, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 24. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der geltend gemacht wird, der Senat habe die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 17. Oktober 2012 übergangen.

2

Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Gegenerklärung vom 17. Oktober 2012 lag bei der Entscheidung vor, war Gegenstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksichtigt. Dies im Verwerfungsbeschluss ausdrücklich zu vermerken lag nach dem Zeitablauf nicht nahe. Der - in der Gegenerklärung erstmals vorgebrachte - Hinweis des Verurteilten auf § 46b StGB geht offensichtlich fehl. Eine Verfahrensrüge hatte die Revision insoweit nicht erhoben. Für die Prüfung auf Sachrüge sind allein die Urteilsfeststellungen maßgeblich. Insoweit wird auf UA 11 lediglich mitgeteilt, dass sich der Verurteilte aufgrund bestimmter Vorkommnisse zur Selbstanzeige entschlossen hatte. Daran anknüpfend weist das Schwurgericht auf UA 30 ohne weitere Ausführungen darauf hin, dass die Tat ohne die Selbstgestellung niemals hätte aufgeklärt werden können. Damit ist kein Sachverhalt festgestellt, der - aus materiellrechtlicher Sicht - den Tatrichter zu einer Erörterung der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB aufgestellten Voraussetzungen für eine Aufklärungshilfe hätte drängen müssen.

Mutzbauer

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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