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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.2012, Az.: III ZR 112/12
Deliktische Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Zusammenhang mit Anlegertäuschungen aufgrund eines Schneeballsystems
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27257
Aktenzeichen: III ZR 112/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 05.08.2011 - AZ: 4 O 1385/11

OLG Dresden - 01.03.2012 - AZ: 8 U 1303/11

BGH, 31.10.2012 - III ZR 112/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2012 - 8 U 1303/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden (haftungsbegründenden) Kausalität nicht rechtsfehlerfrei. Gleichwohl ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst: eine Inanspruchnahme des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Prospekthaftung scheitert daran, dass Partner des Prüfungsvertrags nicht der Beklagte persönlich, sondern die C. GmbH ist. Was die deliktische Haftung des Beklagten angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nur bei den (in den Verfahren III ZR 94/12 und III ZR 139/12 streitgegenständlichen) Jahresabschlüssen 2002 und 2003 eigene Prüfungstätigkeit entfaltet hat. Bezüglich der hier in Rede stehenden Testate für die Jahre 2000 und 2001 beruft sich der Kläger darauf, dass der Beklagte als Geschäftsführer der C. GmbH die "Anlegertäuschungen aufgrund Schneeballsystems" nicht verhindert habe (Schriftsatz vom 28. März 2011 Bl. 7). Indes trifft den Geschäftsführer einer GmbH allein aufgrund seiner Stellung noch keine allgemeine "Garantenpflicht" gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, WM 2012, 1591 Rn. 23 ff). Eine deliktische Haftung des Geschäftsführers kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Sachvortrag, der durch die (auszugsweise) wörtliche Wiedergabe der - zudem einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffenden - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1999 (XI ZR 381/97, NJW-RR 1999, 843) nicht entbehrlich wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.500 €

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Remmert

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