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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2012, Az.: 4 StR 325/12
Zulässigkeit einer Verfahrensrüge und Sachrüge aufgrund lediglicher Darlegung des tatsächlichen Umfangs und Ziels der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27230
Aktenzeichen: 4 StR 325/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 16.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 344 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 201

Verfahrensgegenstand:

Totschlag u. a.

BGH, 24.10.2012 - 4 StR 325/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anträge der Nebenkläger M. C. und V. C. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, weil die Begründung ihrer Rechtsmittel nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt.

2

1.

Die anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger haben mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 Revision eingelegt, "soweit der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde". Diesem Zusatz kann lediglich entnommen werden, dass die Nebenkläger ein § 400 Abs. 1 StPO entsprechendes Rechtsschutzziel verfolgen wollen. Er enthält jedoch keine zulässig erhobene Verfahrens- oder Sachrüge.

3

Auch das Revisionsvorbringen des Nebenklägers muss den Vorgaben des § 344 Abs. 2 StPO genügen (KK-StPO/Senge, 6. Aufl., § 401 Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 401 Rn. 1). Für eine zulässige Sachrüge ist es daher erforderlich, dass dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei entnommen werden kann, dass eine Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1997 - 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18) und jede weitere Begründung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - 4 StR 149/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).

4

2.

Die Schriftsätze der anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger vom 16. Mai 2012, mit denen Revisionsanträge gestellt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist, waren verspätet. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. September 2012 angeführten Gründen nicht gewährt werden.

Mutzbauer

Cierniak

Franke

Quentin

Reiter

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