Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2012, Az.: VI ZR 127/12
Geltung der Regelungen über den Anwaltszwang bei Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung der Hauptsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25370
Aktenzeichen: VI ZR 127/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hersbruck - 14.04.2011 - AZ: 2 C 174/11

LG Nürnberg-Fürth - 16.02.2012 - AZ: 2 S 3976/11

BGH, 16.10.2012 - VI ZR 127/12

Redaktioneller Leitsatz:

Hat ein beklagter Haftpflichtversicherer im Rahmen einer Verkehrsunfallsache auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert, dessen Erledigungserklärung nicht widersprochen und die Kosten des Rechtsstreits gezahlt, sind dem Beklagten ohne Prüfung, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht, nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 158,99 €

Gründe

1

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen und Kosten beglichen haben. Mit Schriftsatz vom 4. September 2012 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) und mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und sei zwischenzeitlich beglichen worden. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; - - 3 Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40).

2

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die ausdrückliche Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und die Kosten des Rechtsstreits gezahlt. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl.

4 Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, aaO, jeweils mwN).

Galke

Wellner

Diederichsen

Pauge

von Pentz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.