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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2012, Az.: BLw 14/11
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem BGH im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung des Vorliegens eines Hofes nach der HöfeVfO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27260
Aktenzeichen: BLw 14/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rheda-Wiedenbrück - 14.02.2011 - AZ: 13 Lw 111/08

OLG Hamm - 27.09.2011 - AZ: I-10 W 46/11

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 4 HöfeO

§ 11 Abs. 1 Buchst. a) HöfeVfO

§ 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 LwVG

Fundstelle:

FamRZ 2013, 131

BGH, 11.10.2012 - BLw 14/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2011 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 490.840 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller macht geltend, auf Grund eines Testaments seines im Oktober 1940 verstorbenen Urgroßvaters, der darin unter Übergehung seines Sohnes seinen Enkel (den Vater des Antragstellers) zu seinem Erben eingesetzt und weiter verfügt hatte, dass sein Nachlass einem männlichen Nachkommen seines Namens zugewendet werden solle, nach dem Tod seines Vaters im Januar 2009 der Hoferbe geworden zu sein. Dieser hatte den 1953 von Amts wegen in das Grundbuch eingetragenen Hofvermerk im Jahr 2007 löschen lassen und in einem Testament vom Dezember 2007 den Antragsgegner, den Sohn seiner ältesten Tochter, zu seinem Alleinerben bestimmt.

2

Den Antrag, nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a HöfeVfO festzustellen, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Besitzung vom Jahre 1953 an bis zum heutigen Tag um einen Hof nach der Höfeordnung gehandelt habe, hat das Amtsgericht Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Landwirtschaftssenat hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

1.

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVG aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen.

4

Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Der Rechtsbeschwerdeführer muss in der Begründung der Rechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 1954 V BLw 45/54, BGHZ 15, 5, 9 f. und vom 1. Dezember 1983 V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).

5

2.

Daran fehlt es.

6

a)

Die Rechtsbeschwerde zitiert allerdings zwei Entscheidungen des Senats, die sich dazu verhalten, unter welchen Voraussetzungen ein Vorerbe befugt ist, nach § 1 Abs. 4 HöfeO eine Hofaufhebungserklärung abzugeben und den Hofvermerk mit der Folge löschen zu lassen, dass die landwirtschaftliche Besitzung ihre Eigenschaft als Hof verliert und nach dem allgemeinen Recht vererbt wird. In der Entscheidung vom 19. Juli 1991 (BLw 8/90, NJW -RR 1991, 1282) hat der Senat ausgeführt, dass dies möglich ist, wenn dadurch die frühere, bei dem Erbfall geltende Rechtslage wiederhergestellt wird. In dem von der Rechtsbeschwerde ebenfalls zitierten Beschluss vom 16. April 2004 (BLw 27/03, RdL 2004, 193) hat der Senat klargestellt, dass sich aus den Besonderheiten des vorgenannten Falles nicht die generelle Aussage ableiten lässt, der Hoferbe könne stets und ohne Zustimmung der Nacherben die Hofeigenschaft durch eine negative Hoferklärung aufheben. Grundsätzlich sei das nur mit Zustimmung der Nacherben möglich.

7

b)

Das Beschwerdegericht ist nicht von der letztgenannten Entscheidung abgewichen, indem es die Wirksamkeit der Löschung des Hofvermerks angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde versucht lediglich eine Divergenz dadurch zu begründen, dass sie einen Rechtssatz formuliert, den der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 2004 (BLw 27/03, RdL 2004, 193) nicht aufgestellt hat. Der Senat hat ausgeführt, dass ein Vorerbe die Hofeigenschaft nur mit Zustimmung der Nacherben aufheben kann, wenn die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war. So verhält es sich hier nicht.

8

Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts war die landwirtschaftliche Besitzung bei Eintritt des Erbfalls im Jahre 1940 kein Erbhof und wurde nach dem allgemeinen Erbrecht vererbt. Unter diesen Voraussetzungen bestimmen sich auch die Rechte eines Nacherben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, selbst wenn der Nacherbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188). Dann aber ist durch die Löschung des Hofvermerks lediglich die bei Anfall der Erbschaft auf den Vater des Antragstellers erbrechtlich gegebene Situation wiederhergestellt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 1991 BLw 8/90, NJW-RR 1991, 2182, 1283). Für eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats ist danach nichts dargetan.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG, § 19 Buchstabe a HöfeVfO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

Stresemann

Lemke

Czub

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