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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2012, Az.: 4 StR 373/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet; Ergänzung des Tenors eines landgerichtlichen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24818
Aktenzeichen: 4 StR 373/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 06.06.2012

Verfahrensgegenstand:

schwerer Raub

BGH, 11.10.2012 - 4 StR 373/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2012 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend

  • ergänzt, dass der Angeklagte eines schweren Raubes schuldig ist,

  • berichtigt, dass festgestellt wird, dass "darüber hinaus ein Betrag von 4.500 € dem Wert des zu Lasten der Geschädigten L. Erlangten entspricht". Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Roggenbuck

Franke

Bender

Quentin

Reiter

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