Beschl. v. 09.10.2012, Az.: 2 ARs 285/12; 2 AR 256/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lüneburg - AZ: NZS 17a StVK 244/12
VG Hannover - AZ: 1 A 27297/12
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 65
NStZ-RR 2015, 204
BGH, 09.10.2012 - 2 ARs 285/12; 2 AR 256/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle zurückgegeben.
Gründe
Der Verurteilte beanstandet mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht Hannover Maßnahmen im Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht hat die Sache an das Landgericht Lüneburg verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Das Landgericht hat die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts fehlerhaft bestimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Übernahme abgelehnt, weshalb das Landgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.
Die Sache ist dem Landgericht zurückzugeben, weil eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht in Betracht kommt. Für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Raum, da die Bestimmung des gesetzlichen Richters den Regeln des Gesetzes zu folgen hat und Kompetenzen nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften durch die Rechtsprechung begründet werden können. Für den Fall der Rechtswegverweisung gilt § 17a GVG.
Becker
Appl
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Ri'in BGH Dr. Ott befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Eschelbach
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